Das Bundesgericht stellte dann weiter fest, dass ein voraussetzungsloser, pauschaler Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr von Interessenskonflikten, die durch die Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR gerade verhindert werden sollen, problematisch sei. Eine Vereinbarung der Parteien, wonach etwaige Retrozessionen beim Vermögensverwalter verbleiben, setze daher voraus, dass der Auftraggeber über die zu erwartenden Retrozessionen hinreichend informiert sei.