Während einzelne Autoren davon ausgehen würden, dass der Auftraggeber die genaue Höhe der Retrozessionen kennen müsse, verlange eine zweite Gruppe Informationen zur Berechnungsgrundlage und zur Grössenordnung der zu erwartenden Retrozessionen. Eine weitere Lehrmeinung wolle eine ausdrückliche Verzichtsklausel ohne Kenntnis der genauen oder auch nur ungefähren Höhe der Retrozessionen genügen lassen und zusätzliche Informationen nur ausnahmsweise bzw. nur auf Anfrage des Kunden voraussetzen (BGE 137 III 393 E. 2.2).