Darüber, welche konkreten Anforderungen an die Information des Auftraggebers zu stellen sind, damit der von ihm ausgesprochene Verzicht auf die Ablieferung gültig ist, herrsche in der Lehre Uneinigkeit: Während einzelne Autoren davon ausgehen würden, dass der Auftraggeber die genaue Höhe der Retrozessionen kennen müsse, verlange eine zweite Gruppe Informationen zur Berechnungsgrundlage und zur Grössenordnung der zu erwartenden Retrozessionen.