Dabei sei nicht nur ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe bereits erlangter Vorteile zulässig, sondern auch, dass der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter künftig anfallender Werte verzichte. Die Gültigkeit eines solchen Verzichts setze jedoch voraus, dass der Auftraggeber über die zu erwartenden Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert sei, und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend deutlich hervorgeht. Darüber, welche konkreten Anforderungen an die Information des Auftraggebers zu stellen sind, damit der von ihm ausgesprochene Verzicht auf die Ablieferung gültig ist, herrsche in der Lehre Uneinigkeit: