der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Im Entscheid BGE 137 III 393 führte das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend Retrozessionen weiter und präzisierte die Voraussetzungen, unter welchen eine Verzichtserklärung in Bezug auf Retrozessionen ausgestaltet werden kann. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter Werte verzichten könne. Dabei sei nicht nur ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe bereits erlangter Vorteile zulässig, sondern auch, dass der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter künftig anfallender Werte verzichte.