100 gung verwiesen werden (pag. 18 700 ff., S. 88 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz zitierte insbesondere das Urteil BGE 137 III 393 E. 2.2. ff. korrekt, in dem die konkreten Voraussetzungen für einen gültigen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen dargelegt werden (pag. 18 703 ff., S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;