9. Vorbemerkungen Im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung verzichtete die Vorinstanz darauf, eine allgemeine rechtliche Würdigung vorzunehmen, sondern beliess es dabei, die einzelnen Tatvorwürfe zu subsumieren. Gestützt auf das Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden nicht vollumfänglich über die Retrozessionen aufgeklärt hat, kann die rechtliche Würdigung für sämtliche Kundinnen und Kunden gesamthaft vorgenommen werden. Wo sich Besonderheiten aufdrängen, werden diese näher erläutert. Ebenfalls wird ergänzend auf die oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung eingegangen.