gen, dass diese grundsätzlich ihnen und nicht der BX.________(GmbH) zustehen und dass die Kundinnen und Kunden Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen hatten. Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen gehandelt und der BX.________(GmbH) einen vermögenswerten Vorteil verschaffen wollen. Die einbehaltenen Retrozessionen im Tatzeitraum vom 3. September 2006 bis zum 31. Dezember 2016 belaufen sich auf insgesamt CHF 1’960’037.91. III. Rechtliche Würdigung