Entgegen der Vorinstanz und dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 19 037) ist der Umstand, dass die Revisionsstelle die Verträge des Beschuldigten über Jahre hinweg nicht bemängelte und gegenüber dem BU.________(Verband) auf Nachfrage angab, die BX.________(GmbH) vereinnahme keine Entschädigungen von Dritten wie Retrozessionen (pag. 07 253 069 f.), nicht von Relevanz. Wie ausgeführt wusste der Beschuldigte um die Vorgaben und setzte sich bewusst darüber hinweg, um sein Geschäftsmodell durchzusetzen, weshalb auch diesbezüglich eine Gutgläubigkeit von vornerein ausser Betracht fällt. 7.9 Fazit Wissen und Wollen