Ansonsten würde die Anmerkung in der Aktennotiz, wonach ihn BT.________ darauf aufmerksam machte, dass er seine Kundinnen und Kunden informieren müsse, was Retrozessionen seien, schlicht keinen Sinn machen. Ebenso wenig die Empfehlung, den Vermögensverwaltungsvertrag nochmals gut zu überprüfen, ob seine Klausel bezüglich der Retrozessionen genügend sei (pag. 05 001 026, Z. 30). Entgegen der Vorinstanz und dem Vorbringen der Verteidigung (pag.