07 253 076 f.) sowie die Gesprächsnotiz von BT.________ vom 8. April 2008, als sie den Beschuldigten telefonisch auf die doch eher hohen Retrozessionen aufmerksam machte (vgl. pag. 07 253 052). Entsprechend dem Inhalt der Notiz ging es in diesem Gespräch zwischen ihr um dem Beschuldigten nicht ausschliesslich, wie der Beschuldigte und seine Verteidigung oberinstanzlich vorbrachten (pag. 19 021, Z. 22 f. und Z. 30 f.; pag. 19 038), um die Höhe der Retrozessionen, sondern eben gerade auch um die Auskunftspflicht. Ansonsten würde die Anmerkung in der Aktennotiz, wonach ihn BT.