Hätte er die Kundinnen und Kunden rechtsgenüglich aufgeklärt, hätte er damit seine Haupteinnahmequelle riskiert. Das ganze Verhalten des Beschuldigten deutet damit von Anfang an auf eine wissentliche und willentliche Begehung hin. Wie hiervor dargelegt (vgl. E. 7.4.4 hiervor), wurden die Vertragsbestimmungen zum Entgelt der BX.________(GmbH) entgegen der Vorinstanz nicht gemeinsam mit dem BU.________(Verband) erarbeitet, sondern vom Beschuldigten selbst so abgeändert.