98 berücksichtigenden Tatzeitpunkt vom 3. September 2006. Der Beschuldigte schloss wie erwähnt am DV.________(Datum) mit der BY.________(Bank) einen Zusammenarbeitsvertrag. Die Wahl fiel u.a. auch wegen der Retrozessionen auf diese Vertragspartnerin, zumal gemäss seiner Aussage die Retrozessionen die Haupteinnahmequelle der BX.________(GmbH) waren. Hätte er die Kundinnen und Kunden rechtsgenüglich aufgeklärt, hätte er damit seine Haupteinnahmequelle riskiert.