05 006 005, Z. 147 ff.]). Wie das Beweisverfahren ergeben hat, klärte der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden auch nicht mündlich hinreichend über die Retrozessionen auf. Er wusste um die Vorgaben und handelte bewusst dagegen. Auch ein allfälliger Irrtum des Beschuldigten hinsichtlich der Voraussetzungen für einen gültigen Verzicht kann ausgeschlossen werden: So hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Irrtum nur vor dem Urteil vom 22. März 2006 in Betracht kommen könne (BGE 144 IV 294 E. 3.4. mit Verweis auf SCHUBARTH, a.a.O., N. 6 S. 170).