Als erfahrener Finanzdienstleister, der unter anderem auch Bankfilialen leitete, seit vielen Jahren im Bankengeschäft tätig war und sich stetig weiterbildete, darf ihm dieses Wissen ohne weiteres angelastet werden. Der Beschuldigte wusste bereits bei der Gründung seiner Gesellschaft und damit von Anfang an, dass seine verwendeten Verträge nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden, zumal in der Branche auch schon vor dem Leitentscheid des Bundesgerichts klar war, dass in Bezug auf Retrozessionen gegenüber den Kundinnen und Kunden umfassende Transparenz herrschen muss (vgl. die Aussagen von CB.________ [pag. 05 006 005, Z. 147 ff.]).