Er baute zu dieser Zeit, als das Urteil BGE 132 III 460 erging, gerade sein eigenes Geschäft auf und machte sich Gedanken zu den Vorgaben im Vermögensverwaltungsgeschäft. Als erfahrener Finanzdienstleister, der unter anderem auch Bankfilialen leitete, seit vielen Jahren im Bankengeschäft tätig war und sich stetig weiterbildete, darf ihm dieses Wissen ohne weiteres angelastet werden.