Das eigentliche Ziel war es, mit den Retrozessionen Geld zu verdienen. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte um die bundesgerichtliche Rechtsprechung und um die strengen Voraussetzungen, die für eine rechtmässige Einbehaltung von Retrozessionen eingehalten werden müssen, wusste. Er baute zu dieser Zeit, als das Urteil BGE 132 III 460 erging, gerade sein eigenes Geschäft auf und machte sich Gedanken zu den Vorgaben im Vermögensverwaltungsgeschäft.