Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer aus nachfolgenden Gründen nicht anschliessen: Zuzustimmen ist ihr insofern, als der Beschuldigte die Absicht hatte, über die BX.________(GmbH) mit den Retrozessionen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Beschuldigten selbst und andererseits auch unmittelbar aus den Verträgen, die – abgesehen von den Retrozessionen – bei den Anlageberatungsverträgen keine bzw. bei den Vermögensverwaltungsverträgen 0.8% des angelegten Vermögens als Entschädigung vorsahen, wobei der Beschuldigte nach Ausbruch der Wirtschaftskrise auch noch auf diese Entschädigung verzichtete (pag.