________, dem Rechtsanwalt des BU.________(Verband) besucht worden war und sich von diesem hinsichtlich des Wortlauts der Bestimmung betreffend Retrozessionen hat beraten lassen, geht das Gericht davon aus, dass A.________ beim Beitritt in den BU.________(Verband) alles ihm Zumutbare unternommen hatte, um den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu genügen. Daran ändert auch nichts, dass die Standesregeln noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsentscheids vom 22.03.2006 verfasst wurden. Mit anderen Worten wollte A.________, dass seine Bestimmung gesetzeskonform ist.