Bestritten hingegen ist, ob A.________ davon ausgehen konnte, dass seine Kundenaufklärung den Anforderungen des ihm bekannten Bundesgerichtsentscheids entsprechen würden. Wie bereits in Ziff. II.A.3.2.2.b, S. 83 dargelegt, waren A.________ Vertragsbestimmungen betreffend die Retrozessionen dem Art. 10 der Standesregeln DJ.________ (Jahr) des BU.________(Verband) tatsächlich sehr ähnlich, jedenfalls die angepassten, die bei den meisten Verträgen Geltung hatten und das Gericht geht davon aus, dass diese effektiv gemeinsam mit dem BU.________(Verband) erarbeitet wurden.