Da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in der Zeit von Mai 2006 bis zum 2. September 2006 infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. E. 7.5 hiervor), sind von der Gesamtsumme die Beträge der im verjährten Zeitraum an die BX.________(GmbH) ausbezahlten Retrozessionen entsprechend in Abzug zu bringen. Die Kammer stellt hierfür – mit einigen wenigen Abweichungen – auf die im Rahmen der Berufungserklärung vom 24. Februar 2022 eingereichten Berechnungen der Generalstaatsanwaltschaft ab, auf die im oberinstanzlichen Parteivortrag wiederum verwiesen wurde (vgl. die Spalte «abzügl. verjährte Summe per 03.09.2021»;