Diesem Vorgehen kann sich die Kammer unter Hinweis auf die vorstehende Begründung anschliessen. Allfällige Rückzahlungen wären erst im Zusammenhang mit einer Zivilklage zu prüfen, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Jahr 2006 Die seitens der Kammer vorgenommenen Korrekturen der vorinstanzlichen Berechnungen erfolgen einerseits aufgrund eines falschen Totals bei korrekten, quartalsweisen Beträgen (so bei T.________ [die Retrozessionen aus Courtagen und Devisenerfolgen des Quartals 3 betrugen CHF 143.67 und damit die gesamten Retrozessionen des Jahres 2006 CHF 1'516.50; pag. 18 668], BH.