_ führte die Vorinstanz aus, BO.________ habe im Rahmen einer Klage vor dem Handelsgericht des Kantons Bern einen Vergleich mit der BX.________(GmbH) geschlossen, mit diesem sich die BX.________(GmbH) verpflichtete, einen Betrag von CHF 67'000.00 zurückzubezahlen. Gestützt auf diese Vereinbarung seien gewisse Ratenzahlungen erfolgt (pag. 18 699, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Rückzahlungen nicht im Rahmen der Berechnung des Deliktsbetrags, sondern bei der Strafzumessung (pag. 18 851, S. 239 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesem Vorgehen kann sich die Kammer unter Hinweis auf die vorstehende Begründung anschliessen.