Eine vorübergehende Schädigung reicht gemäss Rechtsprechung aus (vgl. BGE 123 IV 17, BGE 121 IV 104, 108) und die Absicht des Beschuldigten bezog sich auf den Gesamtbetrag der Retrozessionen. Diese Umstände sprechen dafür, eine allfällige Vereinbarung zu einer Rückvergütung bzw. Verrechnung unbeachtlich zu lassen und diese Beträge zur Bestimmung des Deliktbetrages nicht zum Abzug zu bringen. Gleiches gilt hinsichtlich zweier im Jahre 2012 erfolgten Zahlungen an AL.________ im Betrag von insgesamt CHF 3'000.00 mit dem Hinweis «Anteil Depotgebühren 2011» (pag. 07 059 012). Hinsichtlich der Ehegatten BO.________ führte die Vorinstanz aus, BO.