- Rückerstattung Gebühren» ausgewiesen (pag. 19 045). Die Vorinstanz berücksichtigte die Abzüge des Beschuldigten, welche zu einer Reduktion des Gesamtbetrags der ausbezahlten Retrozessionen der Depotgebühren führten, im Rahmen der Berechnung der Retrozessionen von AL.________ teilweise (so in den Jahren 2006, 2008, 2009, 2010 und 2011), in anderen Jahren tat sie dies nicht (so in den Jahren 2007 und 2014). Es stellt sich die Frage, ob die Beträge, die der Beschuldigte unter dem Titel Sonderkonditionen von AL.________ beim Gesamttotal der Retrozessionen zum Abzug brachte, für die Berechnung des Deliktbetrags zu berücksichtigen sind.