19 020, Z. 11 ff.; pag. 19 027, Z. 7) und reichte einen Buchhaltungsbeleg der BX.________(GmbH) vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 zu den Akten (pag. 19 044 f.). Gemäss diesem Beleg habe sie CHF 3'000.00 zurückerhalten (pag. 19 027, Z. 13). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, hinsichtlich der Depotgebühren von AL.________ hätten Spezialbestimmungen gegolten. Die BX.________(GmbH) habe einen Teil der Retrozessionen erhalten, habe für diese Kundin aber auch eine Gebühr zahlen müssen, weshalb der Saldo der Depotgebühren teilweise negativ gewesen sei.