ausschliesslich um Rechnungsfehler, die oberinstanzlich korrigiert wurden. Diese ergaben sich einerseits aufgrund fehlerhafter Totale oder aber im Rahmen des Zusammenzählens der für die jeweiligen Kundinnen und Kunden ausgerichteten Retrozessionen, zumal diese einzeln aus den Tagesjournalen bzw. den Depotgebührenabrechnungen herausgelesen und quartalsweise pro Kundin und Kunde zusammengezählt werden mussten. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, AL.________ habe Retrozessionen zurückerhalten, was in den Kontoauszügen der BY.________(Bank) und in der Buchhaltung stehe (pag. 19 020, Z. 11 ff.;