der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Berechnungen stellt die Kammer – wie die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft – auf die Beträge gemäss den Tagesjournalen und Abrechnungen der Depotgebühren sowie auf die Belege der BY.________(Bank) ab, weshalb auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 18 644, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Prüfung der Berechnungen der Vorinstanz wurden die Beträge der für die Courtagen und Devisenerfolge entrichteten Retrozessionen gestützt auf die Tagesjournale der Jahre 2006 bis 2016 (vgl. pag. 07 010 052 ff.; pag. 07 010 059 ff.;