die an die BX.________(GmbH) auf das BY.________-konto CA.________ vergüteten Beträge, die sich aus der Zusammenstellung der BY.________(Bank) bzw. aus den quartalsweise erstellten «Tagesjournalen» ergeben (pag. 18 666, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Angaben aus dem ihm vorgelegten Tagesjournal (vgl. pag. 18 460) korrekt seien (pag. 18 413, Z. 145). Dass dies auch in Bezug auf die weiteren in den Akten liegenden Tagesjournale zutrifft, darf angenommen werden, zumal der Beschuldigte die Tagesjournale selbst erstellt hat (vgl. pag. 18 413, Z. 145 f.).