59 informierte der Beschuldigte sodann nicht über die Höhe der anfallenden Retrozessionen. Aufgrund dessen, dass in Bezug auf diese Punkte keine umfassende Transparenz herrschte, konnten die Kundinnen und Kunden im Sinne der in BGE 132 III 460 festgehaltenen Rechtsprechung nicht rechtsgültig auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten. Dieses Ergebnis gilt für alle in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden. 7.5 Deliktszeitraum Wie ausgeführt wurde die BX.________(GmbH) am DS.________(Datum)