Bei allen anderen Kunden steht demgegenüber fest, dass sie nicht wussten, dass ihnen die Retrozessionen zugestanden hätten. Mangels dieses Wissens war es der Kundschaft in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III.10. hiernach) auch nicht möglich, rechtsgültig auf die Retrozessionen zu verzichten. 7.4.5 Fazit zur Aufklärung der Kundschaft Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden nicht oder nicht genügend darüber aufklärte, was Retrozessionen sind und/oder die Kundinnen und Kunden nicht wussten, dass ihnen die Retrozessionen zustehen würden.