Diese anderslautende Aussage ist angesichts der ihm vorgehaltenen Pflicht als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Es ist demnach auf die Erstaussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er darüber eben gerade keine Auskunft erteilte. Einzige Ausnahmen sind – wie erwähnt – die Ehegatten AQ.________ und X.________. Sie sagten aus, sie hätten gewusst, dass das Entgelt eigentlich ihnen zustehen würde. Bei allen anderen Kunden steht demgegenüber fest, dass sie nicht wussten, dass ihnen die Retrozessionen zugestanden hätten.