Es steht glaublich auch im Dreiecksvertrag mit der BY.________(Bank), dass der Kunde Anspruch darauf hat, bei der Bank Auskunft über die Höhe der Retrozessionen zu erhalten. Was auch ein Gesprächsthema war, vielleicht nicht bei allen Kunden, aber bei gut 80%, dass es ein Bundesgerichtsentscheid gebe, das habe ich den Kunden mitgeteilt. D.h. ich habe ihnen gesagt, dass gemäss dem BGE der Kunde Anspruch auf die Retrozessionen habe und sie mir diese abtreten würden.» (pag. 05 001 020, Z. 188 ff.). Diese anderslautende Aussage ist angesichts der ihm vorgehaltenen Pflicht als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten.