05 001 020, Z. 179). Diese Aussage ist stimmig mit Blick auf die weiteren Beweismittel, insbesondere in Anbetracht der Angaben eines Grossteils der Kundinnen und Kunden, die nichts von einem Anspruch ihrerseits auf die Retrozessionen wussten. Im Anschluss an diese Frage und auf Vorhalt der Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechenschaftspflicht gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll: «Ich habe den Kunden gesagt, dass sie mich jederzeit fragen können. Es steht glaublich auch im Dreiecksvertrag mit der BY.________(Bank), dass der Kunde Anspruch darauf hat, bei der Bank Auskunft über die Höhe der Retrozessionen zu erhalten.