Weiter ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte den Kundinnen und Kunden – mit Ausnahme der Ehegatten AQ.________ und X.________ (vgl. hiervor) – nie gesagt hat, dass sie Anspruch auf die Retrozession hätten, was sich aus seinen eigenen Aussagen ergibt: Auf Frage, ob er den Kunden gesagt habe, dass sie Anspruch auf die Retrozessionen hätten, antwortete er: «Nein, so habe ich das nicht gesagt.» (pag. 05 001 020, Z. 179).