Auch aus diesem Wortlaut lässt sich keineswegs ein Anspruch der Kundin oder des Kunden auf die Retrozession ableiten. Die Verträge lassen vielmehr den Schluss zu, dass es sich bei den Retrozessionen um eine nicht verhandelbare Vergütung des Vermögensverwalters handelt. Diese Annahme passt auch zur Motivation des Beschuldigten, eben gerade keine Transparenz zu schaffen und sich bzw. die BX.________(GmbH) über die Retrozessionen zu finanzieren (vgl. E. 7.4.4 hiervor). Weiter ist die Kammer überzeugt,