Es würde ja keinen Sinn machen, wenn er die Abrechnung verlangen kann und keinen Anspruch auf die Retrozessionen hätte. Sonst müsste ich ja nicht sagen, wie hoch diese sind." Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Der Vertragswortlaut ist der Aufklärung der Kundinnen und Kunden nicht dienlich, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Retrozessionen dem Kunden zustehen würden. Wenn überhaupt, dann wäre das Gegenteil daraus ersichtlich, nämlich, dass die Kundinnen und Kunden eben gerade keinen Anspruch haben, zumal