Auch aus der Formulierung "der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustehen" ergibt sich nicht, dass diese grundsätzlich dem Kunden zustehen würde. Ein unerfahrener Anleger käme bei dieser Formulierung nicht auf die Idee, dass grundsätzlich er selbst Anspruch auf die Retrozessionen hätte. Mit anderen Worten kann das Gericht nicht der Auffassung von A.________ folgen, der anlässlich der Einvernahme vom 06.03.2020 diesbezüglich sagte, "aber das ergibt sich aus dem Vertrag. Es würde ja keinen Sinn machen, wenn er die Abrechnung verlangen kann und keinen Anspruch auf die Retrozessionen hätte.