Der Beschuldigte kam seiner Informationspflicht in Bezug auf die Höhe der ausbezahlten Retrozessionen bei sämtlichen Kundinnen und Kunden nicht bzw. nicht in genügender Weise nach. Zu c): Wussten die Kundinnen und Kunden, dass die Retrozessionen grundsätzlich ihnen zustehen würden? Die Vorinstanz hält in Bezug auf die schriftliche Aufklärung über den Anspruch auf Retrozessionen Folgendes fest (pag. 18 697, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch aus der Formulierung "der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustehen" ergibt sich nicht, dass diese grundsätzlich dem Kunden zustehen würde.