Jedenfalls herrschte diesbezüglich keine vollständige Transparenz, wie es nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts nötig gewesen wäre. Denn die vollständige und wahrheitsgetreue Rechenschaftsablegung erschöpft sich nicht darin, über erhaltene Retrozessionen auf Anfrage hin zu informieren. Vielmehr beinhaltet sie eine aktive Informationspflicht. Die Hürden an die Erfüllung der Rechenschaftspflicht sind also hoch. Der Beschuldigte kam seiner Informationspflicht in Bezug auf die Höhe der ausbezahlten Retrozessionen bei sämtlichen Kundinnen und Kunden nicht bzw. nicht in genügender Weise nach.