05 005 002, Z. 30), was wiederum für ein starkes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen Kundinnen und Kunden spricht. Es ist damit erstellt, dass sämtlichen Kundinnen und Kunden die Höhe der an den Beschuldigten ausbezahlten Retrozessionen nicht bekannt war bzw. diese die Höhe auch nicht ohne Weiteres hätten abschätzen oder herausfinden können. Vielmehr hätten sie sich aktiv um eine Information bemühen müssen und wären auch dann beim Beschuldigten nicht ohne Weiteres erfolgreich gewesen. Jedenfalls herrschte diesbezüglich keine vollständige Transparenz, wie es nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts nötig gewesen wäre.