Jedoch mangelte es auch bei ihnen an einer Aufklärung über die zu erwartenden Höhe der einbehaltenen Retrozessionen. Der Beschuldigte hat W.________ und X.________ nicht wahrheitsgetreu und vollständig über die Retrozessionen informiert. Bemerkenswert ist zudem, dass X.________ angab, dass der Beschuldigte immer noch sein Berater sei (pag. 05 005 002, Z. 30), was wiederum für ein starkes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen Kundinnen und Kunden spricht.