57 den Beschuldigten auch in Schutz, in dem er angab, dass der Betrag am Schluss nicht mehr so hoch gewesen sei, was aber nicht die Schuld des Beschuldigten gewesen sei (pag. 05 005 003, Z. 71). Die Kammer erachtet die Aussagen von W.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Demnach wussten W.________ und X.________ zwar, was Retrozessionen sind, dass diese eigentlich ihnen zustehen würden und wie hoch die Prozentsätze waren. Jedoch mangelte es auch bei ihnen an einer Aufklärung über die zu erwartenden Höhe der einbehaltenen Retrozessionen.