18 367, Z. 134 und Z. 138 f.). Er habe beim Beschuldigten nicht nachgefragt, wie hoch die Retrozessionen gewesen seien (pag. 18 367, Z. 143). AR.________ gab zu, wenn er etwas nicht mehr wusste (pag. 18 366, Z. 101 f.) und belastete den Beschuldigten nicht, im Gegenteil: Er habe nie Probleme mit dem Beschuldigten gehabt, es habe immer alles geklappt (pag. 18 365, Z. 61) und er habe beim ErstgesprÃĪch einen guten Eindruck gehabt (pag. 18 366, Z. 100). Die Kammer erachtet die Aussagen als glaubhaft und stellt darauf ab. Bereits aus dessen Aussagen erhellt, dass der Beschuldigte die Ehegatten AQ.