56 regelt sei. Zusätzlich habe er keine Unterlagen vom Beschuldigten erhalten, aber die Belege der BY.________(Bank) habe er erhalten. Er habe wenig Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel (pag. 05 040 006 ff.). Vor der Vorinstanz gab AR.________ auf Frage, ob er bei Vertragsabschluss eine Vorstellung davon gehabt habe, wie hoch die Retrozessionen bei seinem Anlagevermögen in etwa ausfallen würden, zu Protokoll, er habe keine Ahnung gehabt.