Nicht zuletzt gab eine Vielzahl an Kundinnen und Kunden konkret an, dass sie der Beschuldigte nicht über die zu erwartende Höhe der Retrozessionen aufgeklärt hatte (vgl. dazu die Angaben in den Berichterstattungen hiervor; zudem auch die Angaben von AS.________ und AT.________ [pag. 05 041 006 ff.; pag. 05 042 006 ff.]). Nach dem Gesagten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte seine Kundschaft weder in genügender Weise über Retrozessionen als solche aufklärte, noch konkrete Informationen dazu lieferte, wie hoch diese ausfallen würden. Nachfolgend ist einzig noch auf die beiden Spezialfälle der Ehegatten AQ.________ und X.________ einzugehen.