Daraus kann eine Kundin oder ein Kunde mitnichten schliessen, was Retrozessionen sind und in welcher konkreten Höhe diese anfallen werden. Ebenso wenig geht aus der Klausel hervor, wem die Retrozessionen zustehen. Insofern verfängt auch der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, wonach die Bank verpflichtet sei, dem Vollmachtgeber über Art und Höhe der Retrozession Auskunft zu erteilen (pag. 19 037 f.), nicht. Nicht zuletzt gab eine Vielzahl an Kundinnen und Kunden konkret an, dass sie der Beschuldigte nicht über die zu erwartende Höhe der Retrozessionen aufgeklärt hatte (vgl. dazu die Angaben in den Berichterstattungen hiervor; zudem auch die Angaben von AS.