55 BO.________ erwirkten einen Vergleich vor dem Handelsgericht des Kantons Bern (pag. 18 239 f.), an die Schlichtungsverhandlung betreffend die Straf- und Zivilklägerin 5 erschien der Beschuldigte wie hiervor ausgeführt nicht. Unbehelflich ist überdies der Einwand des Beschuldigten, wonach die Kundinnen und Kunden auch eine Vollmacht der BY.________(Bank) unterzeichnet hätten, in der die Retrozessionen nochmals geregelt seien (pag. 19 020, Z. 42 f. und Z. 45). Aus der Vollmacht geht unter Ziff. 6. hervor, dass die Bank berechtigt ist,