Auch aufgrund seiner Stellung als EG.________(Beruf) und ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied einer Bank dürfte der Beschuldigte ein gewisses Ansehen genossen haben. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass sich kaum jemand getraute, beim Beschuldigten nachzufragen. Weiter entstand der Eindruck, dass der Beschuldigte sein Gegenüber gut einschätzen konnte. Ihm dürfte daher bewusst gewesen sein, dass die überwiegende Mehrheit seiner Kundinnen und Kunden keine weiteren Abklärungen tätigen würden und angesichts dieser Regelung im schriftlichen Vertrag auch nicht nachfragen würden. Einzig die Straf- und Zivilklägerin 5 und die Ehegatten BO.