So sagte AR.________ vor der Vorinstanz aus, es sei ja schriftlich so geregelt gewesen, dass den Auftraggebern kein Aufschluss über die Retrozessionen erteilt werde (pag. 18 367, Z. 129). Zudem legten die Kundinnen und Kunden – wohl auch angesichts ihres Alters und ihrer Unwissenheit – grosses Vertrauen in den Beschuldigten; dies wurde so vom Ehepaar BC.________, dem Strafund Zivilkläger 1, der Straf- und Zivilklägerin 2, der Zivilklägerin 1 und von der Straf- und Zivilklägerin 5 bestätigt (pag. 05 051 006; pag. 05 022 007; pag. 05 030 009; pag. 05 029 007; pag. 05 002 002, Z. 23 f. und Z. 46) sowie wie hiervor dargelegt von der Straf- und Zivilklägerin 3.